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Am 21. Dezember beginnt die Digitalradiopflicht

Ab 21. Dezember 2020 müssen alle Radios, die den Programm- bzw. Sendernamen anzeigen können, den Empfang und die Wiedergabe digitaler Rundfunkangebote ermöglichen. Das von Bund und Ländern beschlossene Gesetz unterscheidet dabei zwischen Autoradios in Neuwagen (§ 48 Abs. 4 TKG) und allen anderen handelsüblichen Radiogeräten (§ 48 Abs. 5 TKG). Wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Hörfunks in Europa ist es wichtig, dass Radios DAB+ und/oder IP empfangen können. Die neue Regelung setzt dies für Deutschland um.

Webseite zur EU-weiten Digitalradiopflicht

Die zentrale Informationsplattform dabplus.de unterstützt die Umstellung mit zahlreichen Kommunikationsmaßnahmen und informiert die Verbraucher unter www.dabplus.de/tkg:
  • Ein Countdown auf der Startseite zeigt die verbleibende Zeit bis zur Neuregelung.
  • Die Sonderseite erweitert das Angebot um FAQs zur Digitalradiopflicht mit wesentlichen Informationen zur Umstellung des Geräteangebots ab Dezember.
  • Speziell für professionelle Marktteilnehmer hält der B2B-Bereich unter dabplus.de/downloads ein Informationsblatt zur Einführung der Digitalradiopflicht vor.
  • Weiterhin verfügbar sind kostenlose Downloads zur DAB+ Vermarktung für Hersteller und Handel sowie DAB+ Radiospots für Programmanbieter.
  • Mit Newslettern und Kampagnen in Social-Media-Kanälen wird die Öffentlichkeit kontinuierlich über die bevorstehende Gesetzesänderung informiert.

DAB+ Radios in Neuwagen

Foto: DAB+
Foto: DAB+
Radios in Neuwagen müssen ab Werk den Empfang von DAB+ Programmen ermöglichen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob das Radio eine Serien- oder Sonderausstattung ist, für alle fabrikneuen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M. Dazu zählen neben PKW auch Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse.

DAB+ oder IP für andere handelsübliche Geräte

Mit dem Gesetz für alle anderen handelsüblichen Radiogeräte (§ 48 Abs. 5 TKG) haben Bund und Länder die Pflicht zum digitalen Empfang nahezu auf den gesamten Radiogerätemarkt ausgeweitet. Kann ein Empfänger den Sendernamen anzeigen, fällt es unter die Digitalradiopflicht (DAB+ oder IP). Im Unterschied zu den DAB+ Radios in Neuwagen lässt der deutsche Gesetzgeber den Herstellern bezüglich des digitalen Empfangs die Wahl: Sie müssen entweder über Internetradio oder über DAB+ verfügen, oder beides.
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